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   OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04   

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https://dejure.org/2004,42227
OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04 (https://dejure.org/2004,42227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 100/04 (https://dejure.org/2004,42227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 19 U 100/04 (https://dejure.org/2004,42227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    Internationale Zuständigkeit für Honorarforderung eines Anwalts gegen Mandanten in den USA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit für Honorarforderung eines Anwalts gegen Mandanten in den USA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 20ff), der der Senat folgt, bestimmt sich der Erfüllungsort für Honorarforderungen des Rechtsanwalts nach dem Ort, an welchen der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04
    Nach der vom Reichsgericht begründeten und im Grundsatz durch den Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (BGHZ 115, 90ff; MDR 1997, 496f) ist Vermögen in diesem Sinne grundsätzlich jeder Gegenstand mit Geldwert, ohne dass es darauf ankäme, ob er zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht oder in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht.
  • BGH, 28.10.1996 - X ARZ 1071/96

    Gerichtsstand des Vermögens im Verfahren auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04
    Nach der vom Reichsgericht begründeten und im Grundsatz durch den Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (BGHZ 115, 90ff; MDR 1997, 496f) ist Vermögen in diesem Sinne grundsätzlich jeder Gegenstand mit Geldwert, ohne dass es darauf ankäme, ob er zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht oder in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht.
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